Satzung

Inhalt:

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 – Zweck
§ 3 – Gemeinnützigkeit
§ 4 – Mittelverwendung
§ 5 – Vergütung
§ 6 – Mitgliedschaft
§ 7 – Mitgliederrechte
§ 8 – Beitrag
§ 9 – Organe
§ 10 – Vorstand
§ 11 – Mitgliederversammlung
§ 12 – Auflösung des Vereins
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§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Griesheim 1928 e.V., nachfolgend RuFVG genannt.
Er wurde 1928 in Griesheim gegründet mit Sitz in Griesheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Der RuFVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
der Zusammenschluß von Pferdefreunden
die Ausbildung aller Mitglieder, insbesondere der Jugend
im Reiten, Fahren mit Pferden und Voltigieren
im Umgang mit und der Haltung von Pferden
die Pflege des Pferdesports jeder Art
die Errichtung und Unterhaltung der Reitanlage
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
die Pflege von Landschaft und Natur im Bereich Reitsport
der Tierschutz

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 – Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 6 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der auch über die Annahme entscheidet.
Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod
durch Kündigung des Mitgliedes an den Vorstand, die grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäfts­jahres schriftlich zu erklären ist.
durch Ausschluß nach Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachkommt, oder aus anderem wichtigen Grund.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. 
Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied 
rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied 
schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat 
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7 – Mitgliederrechte

Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und, mit Ausnahme der Jugendlichen, volles Stimmrecht.
Das Stimmrecht der Jugendlichen beschränkt sich auf Entscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwaltung des Vereins stehen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Reitanlage im Rahmen der geltenden Ordnung zu nutzen.

§ 8 – Beitrag

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie die Ableistung von Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 – Organe

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 10 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Ehrenvorsitzende(r) mit Stimmrecht
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r) und Geschäftsführer(in)
1. Beisitzer(in)
2. Beisitzer(in)
3. Beisitzer(in)
Schriftführer(in)
Kassenwart(in)
Jugendwart(in)
Vertreter(in) des allgemeinen Pferdesports
In den Vorstand können nur Mitglieder ab 18 Jahre gewählt werden – mit Ausnahme des Jugendwartes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieses sind 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Kassenwart(in).
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Für das Innenverhältnis gilt folgendes:
Der/die Kassenwart(in) ist nur vertretungsberechtigt, wenn der/die 1. oder 2. Vorsitzende(r) verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bildet etwaig notwendige Ausschüsse. Ihm obliegt die Festsetzung der für den wirtschaftlichen Betrieb des Vereins notwendigen Beiträge, sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung ist alljährlich bis spätestens 30. Juni zu berufen.
Die Einladung hierzu muß unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch Ankündigung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Griesheim erfolgen. Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muß die Einladung schriftlich erfolgen.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstands­mitglied in der Reihenfolge des § 10 der Satzung.
Jeder schriftliche Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes, der 8 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingeht, ist auf die Tagesordnung zu setzen.
Jugendliche Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung über ihren stimmberechtigten Vertreter auf die gleiche Weise einbringen.
Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren.
Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung von Höhe und Art von  Beiträgen / Geldleistungen / Ableistung von Arbeitsstunden / Aufnahmegebühr / Umlagen.
Wahl der Kassenprüfer.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Satzungs­änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jedes Mitglied ist schriftlich einzuladen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitlieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachwerte übersteigt, an die Stadt Griesheim und darf nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Pferdesportes verwendet werden.
Griesheim, den 01.04.2004